Verein

§1  Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kleine Bildungschance“
Der Sitz des Vereins ist Verchen.

§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins
Der Verein trägt einen politisch und konfessionell unabhängigen Charakter.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung

  • der Jugendhilfe
  • der Erziehung und Volksbildung
  • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
  • des Umweltschutzes
  • der Entwicklungszusammenarbeit
  • von mildtätigen Zwecken

durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege

  • der Jugendhilfe
  • der Erziehung und Volksbildung
  • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
  • des Umweltschutzes
  • der Entwicklungszusammenarbeit
  • von mildtätigen Zwecken,

Daneben fördert der Verein unmittelbar

  • die Jugendhilfe
  • die Erziehung und Volksbildung
  • das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege
  • den Umweltschutz
  • die Entwicklungszusammenarbeit
  • mildtätige Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen,
  • die finanzielle Unterstützung der kambodschanischen Hilfsorganisation COMPED
  • Vorträge über Entwicklungshilfeprojekte des Vereins in öffentlichen Einrichtungen
  • Umwelt- und Naturschutz durch praktische Maßnahmen wie zum Beispiel Baumpflanzungen, Flurreinigungen, Recyclingprojekte, grünes Klassenzimmer
  • Spieltage in Kindergärten, Schulen und Sportvereinen
  • materielle und finanzielle Unterstützung anerkannter Hilfsbedürftiger

§4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke.

§5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einzusetzen und diese Satzung anerkennt. Es gibt darüber hinaus die Möglichkeit der Ehrenmitgliedschaft.

(2) Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und erfolgt durch die Einschreibung in die Mitgliederliste. Bei Ablehnung des Aufnahmeersuchens durch den Vorstand kann der Antragsteller Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur im Falle des Vorliegens wichtiger Gründe möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn:

  • das Mitglied in schwerer Weise gegen diese Satzung verstoßen hat,
  • das Mitglied nicht mehr bereit ist, sich für die Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins einzusetzen oder
  • das Vertrauensverhältnis zwischen dem ausgeschlossenen Mitglied und den übrigen Mitgliedern zerstört ist.

Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu äußern.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied ist die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§9 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 60,-€/Jahr. Einzelheiten sind in der Beitragsordnung erläutert.

§10 Organe des Vereins
(1) Organe der Vereinigung sind:

  • Mitgliederversammlung,
  • Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung

(2.1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle anderen Organe bindend.

(2.2) Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Sie sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 15 % der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Brief an jedes Mitglied, mindestens 3 Wochen vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(2.3) Der Mitgliederversammlung ist einmal jährlich der Bericht des Vorstandes über das vorangegangene Geschäftsjahr vorzulegen.

(2.4) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über grundsätzliche Fragen, insbesondere über:

  • Satzungsänderungen: diese werden mit einer 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen; nicht erschienene Mitglieder können ihre Stimme zur vorgeschlagenen Satzungsänderung termingerecht schriftlich abgeben;
  • Wahlen: die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet ihn, sie wählt die Mitglieder des Vorstandes; sie kann einzelne Vorstandsmitglieder oder (durch den Beschluss zu vorgezogenen Neuwahlen) den gesamten Vorstand abwählen;
  • die Verwendung der finanziellen Mittel,
  • die Aufnahme von Projekten oder die Beteiligung daran,
  • die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins,
  • die vorliegenden Anträge, antragsberechtigt ist jedes Mitglied.

(2.5) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist gefasst, wenn dafür mehr Ja- als

Nein-Stimmen gezählt werden. Abweichend hiervon bedürfen Satzungsänderungen, die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, der Ausschluss von Mitgliedern, die Abwahl von Vorstandsmitgliedern sowie vorgezogene Neuwahlen des Vorstandes einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Solche Anträge müssen dem Vorstand schriftlich vorliegen, bevor die Einladung zur Mitgliederversammlung versandt wird. Ihr Vorliegen muss in der Einladung mitgeteilt werden.

(2.6) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Diese unterzeichnen das über die Mitgliederversammlung zu führende Beschlussprotokoll. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

(3) Vorstand und Vertretungsbefugnis

(3.1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, sowie dem/der Kassiererin. Mit der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

(3.2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Vorgezogene Neuwahlen finden auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit oder nach einem Rücktritt des gesamten Vorstandes statt. Werden einzelne Vorstandsmitglieder abgewählt, treten zurück oder scheiden aus dem Verein aus, so endet die Amtszeit der nachzuwählenden Vorstandsmitglieder mit der turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands. Vorstandsmitglieder haben ihre Ämter bis zu deren Neubesetzung auszuüben.

(3.3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt getrennt nach Funktionen durch die Mitgliederversammlung. Mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen sind erforderlich, um gewählt zu sein. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3.4) Der Verein wird im Rechtsverkehr vom Vorsitzenden allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3.5) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung wird ein Protokoll erstellt. Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins zuständig. 

§11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.

(2) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach $ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto, Büromietanteil, Verbrauchsmaterialien, usw..

§12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§13 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung. Sie ist beschlussfähig, wenn2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, wird sie erneut einberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 2/3- Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Menschen gegen Minen (MGM) e.V., Dießemer Bruch 150 in 47805 Krefeld oder alternativ an Brot für die Welt e.V. Stafflenberg Str. 76 in 70184 Stuttgart, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die Ausführung bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.

§14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung der Kleinen Bildungschance am 13.04.2017 beschlossen und am 15.06.2017 und am 24.11.2018 auf einer Mitgliederversammlung geändert.

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Satzung: Stand 24.11.2018